Gesetze / Bundespolizei-Laufbahnverordnung
BPolLV§ 7 Gehobener Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Stand: 03.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 17.03.2026
Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert drei Jahre und wird in einem modularisierten Diplomstudiengang an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt. Im Übrigen gilt § 16 der Bundeslaufbahnverordnung.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 7 BPolLV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.08.2024 – OVG 10 S 8.24Zitiert von 2
- VG Bayreuth, 17.03.2022 – B 5 K 20.876
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.02.2024 – 5 L 728/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.